Hinweisgebung nach HSchG

Hinweisportal der DONAU

Seit dem 25. Februar 2023 gilt in Österreich das HinweisgeberInnenschutzgesetz, durch das die sogenannte Whistleblower-Richtlinie der EU umgesetzt wurde. Es garantiert den Schutz von Personen, die Hinweise zu Rechtsverletzungen des Unternehmens in bestimmten Bereichen melden. Bis 25. August 2023 musste ein interner Meldekanal zur Hinweisgebung im Unternehmen eingerichtet werden. Über das Hinweisportal der DONAU können anonym Hinweise nach dem HinweigeberInnenschutzgesetz (HSchG) abgegeben werden.
Dieses Hinweisportal finden Sie hier.

Welche Hinweise können über das Portal gemeldet werden?

Das Hinweisportal steht für das Melden von Gesetzesverstößen zur Verfügung, welche Sie in Bezug auf die DONAU festgestellt und beobachtet haben. Vom Schutzbereich des Gesetzes sind Meldungen zu den folgenden Themenbereichen umfasst:

  • Öffentliches Auftragswesen

  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

  • Produktsicherheit und -konformität

  • Verkehrssicherheit

  • Umweltschutz

  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit

  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz

  • Öffentliche Gesundheit

  • Verbraucherschutz

  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen

  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach §§ 302 bis 309 StGB (z. B. Amtsmissbrauch)

  • Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union

  • Verletzung von Binnenmarktvorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften zu Wettbewerb, staatlichen Beihilfen oder Körperschaftssteuer

Das Hinweisportal ist nicht dazu gedacht, Fragen allgemeiner Natur zu stellen und/oder persönliche Beschwerden anzubringen.

Wer kann Hinweise abgeben?

Hinweisgeber:innen können insbesondere folgende Personen sein, die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zur DONAU Informationen über Rechtsverletzungen erhalten haben:

  • Arbeitnehmer:innen, überlassene Arbeitskräfte (sowohl aktuelle als auch ehemalige)

  • Bewerber:innen, Praktikant:innen

  • Selbstständig erwerbstätige Personen

  • Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der DONAU

  • Mitarbeiter:innen von (Sub-)Auftragnehmer:innen oder deren Lieferant:innen

Wovor schützt das HSchG?

Im Rahmen des HSchG hat der Schutz des Hinweisgebers oder der Hinweisgeberin (z. B. vor Vergeltungsmaßnahmen aufgrund der Hinweisgebung) einen besonderen Stellenwert. Hinweisgeber:innen sind ab der Abgabe des Hinweises an eine interne oder externe Stelle nach HschG geschützt, wenn sie zum Zeitpunkt des Hinweises auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände und der ihnen verfügbaren Informationen hinreichende Gründe dafür annehmen können, dass die von ihnen gegebenen Hinweise wahr sind und in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen. Kein Schutz besteht bei offenkundig falsch gegebenen Hinweisen. Wissentlich falsch gegebene Hinweise können zu einer Schadenersatzpflicht der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers führen und mit Geldstrafen zwischen EUR 20.000,– und EUR 40.000,– geahndet werden.

Wie können Hinweise abgegeben werden?

Dies ist zum einen über das Hinweisportal möglich. Hier können Hinweise anonym oder nicht anonym abgegeben werden.

Zum anderen ist es ebenfalls möglich, das Compliance Office unter compliance@donauversicherung.at zu kontaktieren, um ein persönliches Treffen zur Hinweisgebung zu vereinbaren.

050 330 330