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KMU-Förderung

Ablöse des Freibetrages für investierte Gewinne (FBiG) durch den Gewinnfreibetrag (GFB) ab 01.01.2010

Der Gewinnfreibetrag steht allen betrieblichen Einkunftsarten (Land-/Forstwirtschaft, selbständige Tätigkeit oder Gewerbetrieb) offen.

Mit 01.01.2010 wird der Freibetrag gemäß § 10 EStG von 10% auf 13% erhöht. Die Obergrenze liegt pro Veranlagungsjahr und Steuerpflichtigem, wie bisher, bei EUR 100.000,--.  Bemessungsgrundlage ist der Gewinn vor Steuern. Im Gegenzug wird die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne (§ 11a EStG) gestrichen.

Unterscheidung des Gewinnfreibetrages in:

• Grundfreibetrag
Ein Grundfreibetrag steht jedenfalls in der Höhe von 13% des Gewinnes, höchstens aber bis EUR 30.000,-- zu. Dies wird in der Steuerberechnung automatisch berücksichtigt und beträgt maximal EUR 3.900,-- (13% von EUR 30.000,--). Für Gewinne bis EUR 30.000,-- entfällt somit das Investitionserfordernis.

• Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (iGFB)
Übersteigt der Gewinn (vor Steuer) EUR 30.000,--, steht für diesen Teil der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zu. Zum Beispiel bei EUR 50.000,-- Gewinn stehen EUR 20.000,-- für den iGFB zu.

Voraussetzung für den iGFB ist, dass dieser Teil zur Gänze durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter gedeckt ist.

Als begünstigte Investitionen gelten:

1. Wertpapiere, die den Voraussetzungen des § 14 Abs. 7 Z 3 EStG (Deckung Pensionsrückstellung) entsprechen, als auch Investmentfonds, die gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 EStG veranlagen. Diese Fonds müssen mindestens 4 Jahre im Unternehmen gehalten werden. Nach Ablauf der 4 Jahre ab Kauf können die Fonds verkauft und das Geld steuerfrei ins Privatvermögen übertragen werden. (Die Kursgewinne der Wertpapiere sind aber auch außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig.)

2. neue abnutzbare körperliche Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren (z.B. Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW’s, EDV, etc).


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